Elektrizitätsversorgung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Elektrizitätsversorgung

Art. 1 Grundlage
Der Verwaltungsrat der Regionalwerk Toggenburg AG (RWT) erlässt die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt auf die jeweiligen Reglemente der politischen Gemeinden im Versorgungsgebiet. Die jeweiligen Reglemente im Gemeindegebiet des Kunden
sind die Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien.

Art. 2 Tarifzeiten
Die Tarife sind abhängig von der Saison und der Tageszeit. Die Zeiten und Preise sind in den Tarifen festgehalten, die RWT dem Kunden zuteilt.

Art. 3 Sperrzeiten
RWT kann sämtliche Raumheizungen, gewerbliche Wärmeapparate, Wärmepumpen, Boiler, Heubelüftungen, Kühlanlagen, Pumpwerke etc. jederzeit sperren, sofern die Massnahme der Elektrizitätsversorgung dient.

Art. 4 Messung/Leistungsbezug
RWT misst die gelieferte Energie mit amtlich geprüften und geeichten Tarifapparaten. Der Kunde ist verpflichtet, auftauchende Unregelmässigkeiten in der Funktion der Messeinrichtungen unverzüglich RWT zu melden.

Art. 5 Ablesung/Abrechnung
Die Zählerablesung erfolgt für Haushalte und Wärmepumpenkunden in der Regel Ende Jahr, für KMU / Gewerbekunden viermal jährlich und für Industriekunden monatlich. rwt ist berechtigt, für die Messung Smart Meter einzusetzen. rwt verwendet die erfassten Daten gemäss den anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Für Haushalte und Wärmepumpenkunden werden in der Regel pro Jahr eine Schlussrechnung und drei Akontorechnungen gestellt. Die Akontorechnung wird aufgrund des Vorjahresverbrauches unter Berücksichtigung der Preisentwicklung erstellt. Gewerbe- und Industriekunden erhalten pro Ablesetermin eine Rechnung.

Art. 6 Bestellte Abrechnung
RWT stellt dem Kunden den zusätzlichen Aufwand für unterjährige Abrechnung in Rechnung.

Art. 7 Eigentumswechsel/Wohnungswechsel
Jeder Eigentums- oder Wohnungswechsel ist RWT innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden, unter der Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeitpunkts des Wechsels. Für allfällige Energiebezüge und Gebühren ist bis zur Abmeldung der bisherige Kunde gegenüber RWT verantwortlich.

Art. 8 Zahlungsbedingungen
8.1 Zahlungen: Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug netto zahlbar.

8.2 Verzug: Bei unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde im Verzug und schuldet den gesetzlichen Verzugszins. Bleibt eine Mahnung von RWT erfolglos, kann RWT die Erbringung ihrer Leistungen einschränken, unterbrechen oder einstellen. RWT kann die entsprechenden technischen Massnahmen treffen, um ihre Leistungen einzuschränken. RWT kann für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 20.– exkl. MWST erheben. Besondere Aufwendungen für das Ab- oder Einschalten der Energiezufuhr oder für das Inkasso werden verrechnet.

8.3 Akontozahlung, Vorauszahlung, Sicherstellung: Bestehen Zweifel, ob ein Kunde die Zahlungsbedingungen vertragsgemäss einhalten kann, verlangt RWT eine Vorauszahlung oder baut einen Zahlautomaten ein.

Art. 9 Strommix
RWT legt die Zusammensetzung des Stromes fest. Eine individuelle Veränderung des Strommixes ist im Rahmen der durch RWT zur Verfügung gestellten Mittel (Naturstromverträge) möglich.

Art. 10 Unterbrechung und Einschränkung der Energielieferung
RWT hat das Recht, die Energielieferung einzuschränken oder zu unterbrechen bei:

10.1: Einwirkungen auf die Energieversorgung durch Dritte oder infolge höherer Gewalt und anderen ausserordentlichen Ereignissen wie Krieg, kriegsähnlichen Zuständen, inneren Unruhen, Streik, Sabotage, Feuer, Explosion, Wasser, Eisgang, Blitz, Windfall, Erdrutschen, Schneedruck und anderen Naturereignissen;

10.2: betriebsbedingten Unterbrechungen wie Reparaturen, Unterhalts- und Erweiterungsarbeiten, Unterbrechung oder Einschränkung der Zufuhr vom Energielieferwerk, Störungen und Überlastungen im Netz und Einbussen wegen ungenügender Verfügbarkeit von Produktionsanlagen. RWT informiert den Kunden rechtzeitig über geplante betriebsbedingte Einschränkungen oder Unterbrechungen.

Art. 11 Netzbeeinflussung
Der Endverbraucher hat seine Anlagen so auszulegen und zu betreiben, dass sich keine unzulässigen Netzrückwirkungen ergeben.

Art. 12 Haftung
Die Haftung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes sowie nach den üblichen zwingenden haftpflichtrechtlichen Bestimmungen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

Die Kunden haben keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen aus Spannungs- und Frequenzschwankungen, störenden Netzrückwirkungen sowie aus Unterbrechungen und Einschränkungen des Netzbetriebes oder der Stromabgabe erwächst.

Kommunikationsnetz

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Benützung des Kommunikationsnetzes

I. Grundlagen

Art. 1 Geltungsbereich
Diese Bestimmungen ordnen die Erschliessung und Versorgung des Versorgungsgebietes von rwt Regionalwerk Toggenburg AG (nachfol-gend „RWT“) mit den Signalen für Fernseh- und Radioempfang und für internetbasierte Dienstleistungen.

Art. 2 Abonnenten
Abonnenten sind:
a) Eigentümer von Liegenschaften im Versorgungsgebiet, die ein Empfangsgerät an das Kommunikationsnetz angeschlossen haben;
b) Mieter von Liegenschaften, die ein Empfangsgerät an das Kommunikationsnetz angeschlossen haben.

Der Anschluss an das Kommunikationsnetz ist auch Interessenten ausserhalb des Versorgungsgebietes oder anderen Netzbetreibern möglich. Die Bedingungen für einen Anschluss werden vertraglich vereinbart.

Art. 3 Abonnementsdauer
Das Abonnement beginnt mit dem Anschluss eines Empfangsgerätes an das Kommunikationsnetz.
Das Abonnement ist jederzeit vom Abonnenten unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf Ende eines Monats schriftlich kündbar.
Die Plombierung des Anschlusses ist Sache der RWT. Die Plomben werden regelmässig kontrolliert. Wird festgestellt, dass die Plombe entfernt wurde, so hat der Gebäudeeigentümer bzw. Mieter die Benutzungsgebühren seit der letzten Kontrolle zu bezahlen. Wird die Plombe versehentlich beschädigt, ist die RWT umgehend zu informieren.

Art. 4 Anschlussgesuch
Die Eigentümer von Liegenschaften im Versorgungsgebiet können den Anschluss an das Kommunikationsnetz beantragen. Das Gesuch ist schriftlich einzureichen.
Die Geschäftsleitung erteilt eine Anschlussbewilligung, soweit nicht wegen der Lage des Grundstückes oder wegen erheblicher technischer Schwierigkeiten die Erstellung des Anschlusses für RWT unzumutbar ist. In einem solchen Fall kann die Anschlussbewilligung erteilt werden, wenn der Gesuchsteller sich vertraglich zur Kostenübernahme verpflichtet.

Art. 5 Lieferpflicht
RWT liefert die Kommunikationssignale.

II. Bau und Unterhalt der Anlagen

Art. 6 Versorgungseigene Anlagen
RWT erstellt und unterhält alle versorgungseigenen Anlagen bis und mit Gebäudeanschluss.
Die Anlagen sind Eigentum von RWT.

Art. 7 Duldung von Durchleitungen und anderen Anlagen
Jeder Eigentums- oder Wohnungswechsel ist RWT innerhalb von fünf Arbeitstagen zu melden, unter der Angabe der alten und neuen Adresse sowie des Zeitpunkts des Wechsels. Für allfällige Energiebezüge und Gebühren ist bis zur Abmeldung der bisherige Kunde gegenüber RWT verantwortlich.

Art. 8 Zugänglichkeit
Die Beauftragten von RWT sind nach Voranmeldung berechtigt, zu an-gemessener Zeit Räume mit Kommunikationseinrichtungen zu betreten, um Installations- und Reparaturarbeiten sowie Kontrollen durchzuführen.

III. Anschluss

Art. 9 Erstellung
Das Kommunikationsnetz von der Anschlussstelle am bestehenden Verteilnetz bis und mit Gebäudeanschluss wird durch RWT erstellt. Die Grab- und Bauarbeiten inkl. Schutzeinrichtungen für die Rohranlage gehen zu Lasten des Gebäudeeigentümers.
Bei Abbruch eines Gebäudes ist die Zuleitung bis zur Anschlussstelle am bestehenden Netz zu Lasten des Gebäudeeigentümers zu entfernen.

Art. 10 Unterhalt
RWT übernimmt das Kommunikationsnetz bis zum Gebäudeanschluss sowie die Rohranlage bis zum Gebäude ausserkant Umfassungswand oder bis zur Gebäudeflucht, wenn die Anlagen vorschriftsgemäss erstellt, durch RWT abgenommen und eingemessen wurden.

Grundsätzlich trägt RWT Reparatur- und Erneuerungskosten.
Der Grundeigentümer hat bei Reparaturen und Erneuerungen die Kosten ganz oder teilweise zu tragen, wenn er mit zusätzlichen Bauten den Zugang zu den Anlagen erschwerte und dadurch Mehrkosten entstehen.

Art. 11 Hausinstallationen
Die Installationen innerhalb des Gebäudes sind Sache des Gebäudeeigentümers. Die Arbeiten dürfen nur von Fachleuten ausgeführt werden. Das Material der Hausinstallationen hat den technischen Anforderungen der Gesamtanlage zu entsprechen.
Neuinstallationen und Erweiterungen sind der RWT unverzüglich zu melden. Die Behebung von Störungen der Verteilanlage ab Gebäudeanschluss geht zu Lasten des Gebäudeeigentümers.

Art. 12 Mehrfachanschlüsse
Im gleichen Gebäude und in der gleichen Wohnung können mehrere Anschlüsse erstellt werden.
Neuinstallationen und Erweiterungen sind der RWT unverzüglich zu melden. Die Behebung von Störungen der Verteilanlage ab Gebäudeanschluss geht zu Lasten des Gebäudeeigentümers.

IV. Beiträge und Gebühren

Art. 13 Anschlussbeitrag
Der Liegenschaftseigentümer hat für Objekte, die an das Kommunikationsnetz angeschlossen werden, einen einmaligen Anschlussbeitrag zu entrichten.
Die aktuellen Beiträge können dem entsprechenden Preisblatt entnommen werden.
Die Beiträge werden vom Verwaltungsrat festgelegt.

Art. 14 Benutzungsgebühr
Der Abonnent hat für die Benutzung des Kommunikationsnetzes eine monatliche Gebühr zu entrichten.
Die aktuellen Gebühren können dem entsprechenden Preisblatt entnommen werden.
Die Gebühren werden vom Verwaltungsrat festgelegt.
Die Gebühren können mit der Strom- oder Wasserrechnung eingezogen werden.

Art. 15 Zahlungsbedingungen
15.1 Zahlungen: Die Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug netto zahlbar.
15.2 Verzug: Bei unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist ist der Kunde im Verzug und schuldet den gesetzlichen Verzugszins. Bleibt eine Mahnung von RWT erfolglos, kann RWT die Erbringung ihrer Leistungen ein-schränken, unterbrechen oder einstellen. RWT kann die entsprechenden technischen Massnahmen treffen, um ihre Leistungen einzuschränken. RWT kann für jede Mahnung eine Gebühr von CHF 20.– exkl. MWST erheben. Besondere Aufwendungen für das Ab- oder Einschalten der Leistungen oder für das Inkasso werden verrechnet.
15.3 Akontozahlung, Vorauszahlung, Sicherstellung: Bestehen Zweifel, ob ein Kunde die Zahlungsbedingungen vertragsgemäss einhalten kann, verlangt RWT eine Vorauszahlung.

Art. 16 Einstellung der Signallieferung
RWT kann, nach vorheriger schriftlicher Mahnung mit Hinweis auf die Folgen bei Nichtbeachtung, die Signallieferung einstellen, wenn der Abonnent:
a) Installationen widerrechtlich und ohne Beachtung dieser Bestimmungen erstellt;
b) Einrichtungen benutzt, die den Vorschriften nicht entsprechen;
c) den Organen des Werks den Zutritt zu seinen Anlagen und Einrichtungen verweigert oder verunmöglicht;
d) seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
e) den Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen zuwiderhandelt.

Art. 17 Unterbrechung der Hauszuleitung
Bei wiederholter Nichtbeachtung der Punkte a) bis e) in Art. 16 kann RWT die Hauszuleitung unterbrechen. Die dafür anfallenden Kosten gehen zu Lasten des betreffenden Abonnenten.

V. Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung von bisherigen Bestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen alle früheren AGB, Reglemente und Bestimmungen.

Art. 19 Vollzugsbeginn
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten am 1. Juni 2013 in Kraft.

Telefon: 071 932 50 00
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